Erbguttests bei künstlicher Befruchtung dürfen ab 2014 durchgeführt werden. Das Bundeskabinett hat die Durchführung von Erbgutests unter Zuhilfenahme der Präimplantationsdiagnostik (PID) per Beschluss erlaubt.
Anwendung der PID nur innerhalb enger Grenzen
Allerdings müssen bestimmte Voraussetzungen innerhalb eines eng gesteckten Rahmens gegeben sein. Bevor der Entwurf von Gesundheitsminister Daniel Bahr im Bundestag zur Abstimmung kam, hatte er auf Anordnung des Bundesrats in einigen Punkten abgeändert werden müssen. Mit dem nun verabschiedeten Gesetz wird der zweite von insgesamt drei Entwürfen zur Einführung der PID zum Tragen kommen. Während der erste Gesetzesvorschlag eine grundsätzliche Freigabe der PID vorsah, sprach sich der dritte für ein komplettes Verbot aus. Mit der jetzt verabschiedeten zweiten Variante darf die Erbgutdiagnostik in eng gesteckten Grenzen angewendet werden.
Demnach dürfen nur Paare, bei denen aufgrund ihrer Erbanlagen die Möglichkeit besteht, nach einer künstlichen Befruchtung Kinder mit schweren Krankheiten zur Welt zu bringen, die PID in Anspruch nehmen. Das gilt auch für die genbedingte Wahrscheinlichkeit von Tod- oder Fehlgeburten. Die Zeit bis zum Inkrafttreten des Beschlusses sollen die Bundesländer dazu nutzen, entsprechende Einrichtungen zur Durchführung der PID zu errichten.
Gesundheitsminister begrüßt Entscheidung
Bundesgesundheitsminister Daniel Bahr (FDP) begrüßte die Kabinettsentscheidung, da sie den betroffenen Eltern Rechtssicherheit gebe. Vorläufige Schätzungen gehen davon aus, dass zunächst etwa 200 betroffene Elternpaare die PID in Anspruch nehmen werden. Die Tests sollen nur in ausgewählten Zentren stattfinden. Eine automatische Zulsassung für Einrichtungen, die über eine entsprechende Ausrüstung zur Durchführung der PID verfügen, soll es nicht geben.
Verbindliche Rechtsgrundlage fehlte
Die begrenzte Einführung der PID war bereits im Juli 2011 vom Bundestag beschlossen worden. Für die Abstimmung war seinerzeit der Fraktionszwang aufgehoben worden. Allerdings wurde die Zulässigkeit der PID auf Einzelfälle begrenzt, während weiterhin an einem allgemeinen Verbot festgehalten wurde. Da es für die Ausnahmen keine verbindliche Rechtsgrundlage gab, galt bislang nur das Verbot. Trotzdem wurde die PID in Einzelfällen angewendet. So war Anfang 2012 in Lübeck das erste Kind geboren worden, an dem zuvor ein Erbguttest durchgeführt worden war.
Ende einer über Jahre andauernden Debatte
Mit dem vergangenen Dienstag erlassenen Kabinettsbeschluss findet eine jahrelange Debatte um die Einführung der PID ihr vorläufiges Ende. In der Auseinandersetzung wurde zum Teil sehr emotional über die Auswirkungen von Erbgutuntersuchungen an Embryonen gestritten. Kritiker der PID befürchten, dass mit den Erbguttests von Embryonen einer Selektion Tür und Tor geöffnet wird.